Muß ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Nein! Eingliederungsvereinbarungen sind Verträge. Nach der Ansicht von sechs verschiedenen Landessozialgerichten sogar öffentlich-rechtliche Verträge. Es gilt die im Grundgesetz Artikel 2 Absatz 1 garantierte Handlungsfreiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit (Abschlußfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Aufhebungsfreiheit also Kündigung).
Kann ich für eine Verweigerung die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen eine Leistungskürzung per Sanktionsbescheid erhalten?
Nein!
Muß ich die Maßnahme antreten? / Ich habe eine Zuweisung zu einer Maßnahme per Eingliederungsverwaltungsakt bekommen.
Nein! Wenn Du mit einem Zeugen beim Maßnahmeträger zum ersten „Arbeitstag“ erscheinst und den Maßnahmevertrag (Vertrag beim Maßnahmeträger) nicht unterschreibst, dann brauchst Du nicht antreten und kannst dafür auch nicht sanktioniert werden. Legt der Maßnahmeträger Dir keinen Maßnahmevertrag vor und verlangt sofortigen Arbeitseinsatz verkündest Du sofortige Anzeige bei der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft und Unfallkasse möglichst sofort mit dem Handy. Du kannst sofort nach Hause gehen.
Ich habe einen Verwaltungsakt (VA) genauer gesagt eine Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) zugestellt bekommen. Kann ich dagegen etwas unternehmen?
Ja! Oft versucht das Jobcenter den gescheiterten Vertrag (meist ein einseitiges Diktat) in Gestalt der Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als Verwaltungsakt durchzusetzen, welchen Du dann gegen Dich gelten lassen sollst.
Viele Verwaltungsakte scheitern schon allein an der Form sind also falsch und somit nichtig und/oder scheitern an der förmlichen Zustellung. Die Wenigen, die dann noch übrig bleiben, werden meist im nachhinein von Sozialgerichten für nichtig erklärt, da sie einen reinen Straf- und Disziplinierungscharakter aufweisen.
Die EGV ersatzweise als Verwaltungsakt muß konkrete und verbindliche Leistungen des Jobcenters enthalten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine pauschale Aufzählung von Leistungsmöglichkeiten reicht nicht.
Weiterhin darf keine Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als Verwaltungsakt erlassen werden dessen Pflichten sich schon allein aus dem SGBII ergeben. Verwaltungsakte, welche gegen das Grundgesetz oder die guten Sitten verstoßen sind sofort nichtig.
- Artikel 1 GG „Menschenwürde“
- Artikel 2 GG „Vertragsfreiheit“
- Artikel 11 GG „Freizügigkeit“
- Artikel 12 GG „Freie Berufwahl“
- Artikel 20 GG „Sozialstaatsprinzip“
und gegen
- §40 SGB X Absatz 2 Punkt 5 „Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, der gegen die guten Sitten verstößt“
Stand, 10. Juli 2013 Die vier häufigsten Fragen zu Hartz-IV.
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