Wann sind Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) rechtswidrig?

7 Mai

In folgenden Fällen gelten Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) als rechtswidrig (nichtig)

  • wenn die ARGE nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE (Leistungen, wie Vermittlungsvorschläge, sowie Leistungen nach § 46 SGB III – Bewerbungskosten) festlegt
  • wenn sich die festgelegte Pflicht des Bedürftigen aus dem SGBII ergibt
  • wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten über die gesetzlichen Pflichten des SGBII hinaus
  • es sich dabei um ein einseitiges Diktat handelt, sprich kein Vorschlag einer EGV oder eine EGV vorausgegangen ist
  • oder gegen Artikel 1 GG  “Menschenwürde” , Artikel 2 GG “Vertragsfreiheit” , Artikel 11 GG  “Freizügigkeit” , Artikel 12 GG  “Freie Berufwahl” , Artikel 20 GG “Sozialstaatsprinzip” und/oder  §40 SGB X Absatz 2 Punkt 5 “Gute Sitten“ verstoßen wird
  • Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).

Die 9 wichtigsten Beschlüsse findet Ihr

hier

Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen meiner Ansicht, welche auf gegenwärtigem Recht beruhen und ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt habe. Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer bleiben vorbehalten.

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