Bundesverfassungsgericht: Verwaltungsakte mit sofortiger Vollziehbarkeit sind verfassungswidrig

12 Mai

Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 13. Juni 1979

Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären sind nicht mit der Verfassung vereinbar

Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, daß eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).

Einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) in einem schwebenden Verfahren ist also aufschiebende Wirkung zu gewähren, sonst verhält sich das Sozialgericht verfassungswidrig (grundgesetzwidrig).

Das Grundgesetz (GG) darf nicht verletzt werden.

 

passend auch dazu

Beschluss des Verwaltungsgericht Bremen S3 V 1192/07 vom 30.05.2007

Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.

Ein Widerspruch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt.

Beschluss des Sozialgericht Aachen S 23 AS 43/09 ER vom 25.03.09

Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.

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