Anwalt-Suchservice Rechtsanwälte Fachbereich Sozialrecht

21 Mai

Mittlerweile ist mir zu Ohren gekommen, daß diverse Jobcenter die Hartz-IV Leistungsbezieher zum Bewerbungstraining per Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als Verwaltungsakt „zuweisen“.

Ich möchte Euch dringend den Gang zu einem Rechtsanwalt nahe legen.  Der Rechtsanwalt kann über den Beratungskostenhilfeschein abrechnen. Den Beratungskostenhilfeschein erhaltet Ihr bei Eurem zuständigen Amtsgericht.

Dem Amtsgericht mitzubringende Unterlagen sind:

  • den letzten SGB-II Bescheid
  • einen gültigen Personalausweis ersatzweise Führerschein
  • der rechtsmittelfähige Bescheid, wie Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als Verwaltungsakt oder Sanktionsbescheid oder auch natürlich ein zu überprüfender SGBII-Bescheid

Beachte : Laß Dich nicht vom Amtsgericht zur Erwerbsloseninitiative schicken. Eine Erwerbsloseninitiative stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar und darf sie auch gar nicht praktizieren. Laßt Euch notfalls von der Erwerbsloseninitiative einen schriftliche Bestätigung darüber geben, daß sie keine keine Rechtsberatung leistet und nicht leisten darf und gebt diese Bestätigung beim Amtsgericht ab (vorher Kopie) machen. Ihr könnt den Beratungskostenhilfeschein sofort mitnehmen (15 Minuten warten)

 

 

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Was nun?

1.) Beratungskostenhilfeschein beim Amtsgericht holen und dem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin geben

2.) Vollmacht beim Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterschreiben

3.) PDF “Warum Sanktionen verfassungswidrig sind” dem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin geben Außerdem sind Verwaltungsakte grundgesetzwidrig.

4. ) Widerspruch gegen den rechtsmittelfähigen Bescheid an das JobCenter und Antrag auf Einstweilige Anordnung an das zuständige Sozialgericht durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einlegen lassen

5.) Wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt innerhalb 4 Wochen Beschwerde beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

Nicht vergessen:

Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).

Das Grundgesetz steht höher als das Sozialgesetzbuch. Der Rechtsprechung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist gegenüber darunter befindlichen Gerichten Vorrang zu gewähren, da auf keinen Fall, das Grundgesetz verletzt werden darf. Das gilt erst recht für Sanktionen.

Artikel 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen meiner Ansicht, welche auf gegenwärtigem Recht beruhen und ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt habe. Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer bleiben vorbehalten.

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