Soeben erreicht mich die E-Mail eines Erwerbslosen aus Dortmund, der von seiner Fallmanagerin ein Stellenvermittlungsangebot mit Rechtsfolgenbelehrung bekommen hat sich schriftlich bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Köln für eine Tätigkeit als Produktionshelfer in Dortmund zu bewerben, was er auch unverzüglich tat.
Als das Zeitarbeitsunternehmen ihn am darauffolgenden Tag anrief, um mit ihm einen Termin zur Vorstellung zu vereinbaren, bat er den Personaldisponenten um eine schriftliche Einladung mit dem Hinweis, daß die Zeitarbeitsfirma die Fahrtkosten nicht übernehme, damit er sich diese im Vorfeld als Vorschuß vom Jobcenter als Barscheck geben lassen könne. Da die Post beim Erwerbslosen erst immer zwischen 11 und 12 Uhr kommt konnte der Erwerbslose erst am darauffolgenden Tag zum Jobcenter gehen, da Vorschüsse als Barschecks beim Jobcenter angeblich nur vormittags ausgestellt werden.
Am nächsten Tag suchte der Erwerbslose seine Fallmanagerin im Jobcenter auf, um einen Vorschuss auf Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch zu erhalten, welcher ihm mit der Begründung versagt wurde, daß die Fahrtkosten bereits im Regelsatz enthalten wären. Auf die Frage, ob er das schriftlich bekommen könnte wurde ihm die Tür gewiesen.
Wieder zu Hause angekommen verschickte er sogleich das Anschreiben „Vorschuss auf Fahrtkosten / Antrag auf einstweilige Anordnung“ zweimal per FAX. Einmal an das Sozialgericht Dortmund und einmal zu Händen seiner Fallmanagerin seines Jobcenters. Nach einer halben Stunde rief die Fallmanagerin beim Erwerbslosen an und meinte, daß er sich den Vorschuß auf Fahrtkosten als Barscheck für die zwei Fahrkarten (45,20 Euro = 2 x 22,60 Euro) sofort abholen könne. Als Mustervorlage hatte er folgendes Schreiben genommen.
„Vorschuss auf Fahrtkosten / Antrag auf einstweilige Anordnung“ hier
passend auch dazu
Erwerbsloser schockt Personaldisponentin durch skurilles Telefongespräch wegen Fahrkostenübernahme
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