Soeben erreicht mich die E-Mail eines Erwerbslosen, der von seinem Jobcenter ein Stellenvermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat, sich umgehend bei einem Zeitarbeitsunternehmen schriftlich zu bewerben, was er auch unverzüglich tat.
Seinen Bewerbungsunterlagen fügte er noch eine Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung hinzu, um zu verhindern, daß das Zeitarbeitsunternehmen Rückmeldung seiner Daten einschließlich der Gesprächsinhalte des zu erwartenden Vorstellungsgespräches an das Jobcenter weitergibt.
Das größte Zeitarbeitsunternehmen in der BRD weigerte sich die folgende Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung zu unterzeichnen und wollte den findigen Bewerber auch nicht einmal zum Vorstellungsgespräch einladen.
Nach rund zwei Wochen wurde der Erwerbslose von seinem Jobcenter vorgeladen und von seinem Fallmanager befragt, ob er sich denn auch dort beworben hätte, weil der Fallmanager zwar dort angerufen hätte, jedoch keine Antwort vom Personalchef bekommen haben soll.
Offensichtlich haben die beteiligten Personen noch Respekt vor den Folgen
- § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
- § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
- Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes
die nicht explizit erwähnt werden müssen.
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Die Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung kann hier als
PDF-Datei (5.3kb) herunter geladen werden
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