Soeben erreicht mich die E-Mail eines Erwerbslosen, der von seinem Jobcenter schriftlich per Stelleninformationsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert worden war, sich bei einer Zeitarbeitsfirma als Lagerhilfskraft zu bewerben.
Noch am selbigen Tag (wenige Minuten später) bewarb sich der Erwerbslose per E-Mail beim Zeitarbeitsunternehmen. Der findige Bewerber fügte seinen Bewerbungsunterlagen jedoch noch eine „Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung“ bei, um die Weitergabe seiner persönlichen Daten an das Jobcenter zu unterbinden.
Unbeeindruckt von der „Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung“ machte das Zeitarbeitsunternehmen beim zuständigen Jobcenter des Erwerbslosen Meldung über diese „Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung“.
Das Jobcenter wiederum forderte das Zeitarbeitsunternehmen schriftlich auf den Erwerbslosen zum Vorstellungsgespräch schriftlich einzuladen. Das Zeitarbeitsunternehmen weigerte sich jedoch den Erwerbslosen schriftlich oder mündlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen und verwies auf die „Schweigepflicht- und Datenschutzvereinbarung“ des erwerbslosen Bewerbers.
Das Jobcenter verhängte daraufhin eine 30%ige Leistungskürzung per Sanktionsbescheid gegen den Erwerbslosen. Der Erwerbslose verfasste daraufhin ein Schreiben an das Jobcenter und übersandte es per FAX indem er auf den § 226 des BGB verwies und das Jobcenter aufforderte den Sanktionsbescheid sofort zurück zu nehmen, da die Angelegenheit sonst den Rechtsweg ginge.
Das Jobcenter knickte vor dem Erwerbslosen ein und lies den letzten Antrag auf SGB II wieder aufleben und drei Werktage später traf beim Erwerbslosen das vorenthaltene Geld ein und die Sache war erledigt. Vom Zeitarbeitsunternehmen hörte der pfiffige Erwerbslose nie wieder etwas.