Ohne Unterschrift des Erwerbslosen auf dem Maßnahmevertrag keine Maßnahme / Fallmanager vom Erwerbslosen geschlagen

2 Mär

Fallmanager_vom_Erwerbslosen_geschlagen_Immer_mehr_Hartz-IV_Empfaenger_spielen_Schach_mit_der_ARGE

„Immer mehr Hartz-IV Empfänger spielen erfolgreich
Schach gegen ihre Jobcenter-Mitarbeiter/Fallmanager“

 

Soeben erreicht mich die E-Mail eines Erwerbslosen, der von seinem Jobcenter schriftlich per Zuweisungsbescheid in eine Bewerbungstrainings-Maßnahme in Vollzeit mit mehrwöchigen integriertem Praktikum „gesteckt“ werden sollte, um Vermittlungshemmnisse, die es gar nicht gab, zu beseitigen. Der ahnungslose Erwerbslose hatte vorher aus Unwissenheit eine auf Freiwilligkeit basierende Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet.

Der Erwerbslose erschien pünktlich zur Informationsveranstaltung des Maßnahmeträgers und weigerte sich dort Dokumente, wie Maßnahmevertrag, Datenschutzvereinbarung, Arbeitschutzunterweisung, Personalfragebogen und Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger zu unterzeichnen.

Der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers sagte dem Erwerbslosen spontan, daß ohne die Unterschrift auf die o.g. Dokumente eine Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich sei. Der Erwerbslose bestand auf eine schriftliche Bestätigung des o.g. Sachverhaltes seitens des Maßnahmeträgers, die er ohne Probleme sofort ausgefertigt, gestempelt und unterschrieben mitnehmen konnte.

Als Grund für die Unterschriftsverweigerung gab der Erwerbslose gegenüber dem Mitarbeiter des Maßnahmeträgers an, daß er die o.g. Unterlagen erstmal von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wollte. Die Tipps habe er auf einem in Erwerbslosenforen verleumdeten und angeblichen Verschwörungstheoretiker-Blog gefunden.

Hinter vorgehaltener Hand war schon jetzt zu erfahren, daß weder der Maßnahmevertrag zu 75%  einer arbeitsrechtlichen Überprüfung noch die Eingliederungsvereinbarung zu 50% einer sozialhilferechtlichen Überprüfung auf Rechtmäßigkeit Stand gehalten haben soll.

Laut einem Insider seien weder im „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ noch im späteren Zuweisungsbescheid per Eingliederungsverwaltungsakt die beanstandeten Vermittlungshemmnnisse (festgestellte Handlungsbedarfe) explizit genannt, auch nicht, durch welche geeigneten Tätigkeiten der Maßnahmeträger diese überhaupt beim Erwerbslosen abbauen soll.

Die übrigen Unterlagen, wie Datenschutzvereinbarung, Arbeitschutzunterweisung, Personalfragebogen, Abtrittserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter händigte der Maßnahmeträger ihm nicht aus. Wahrscheinlich hat dieser mit Grund etwas zu fürchten, so der Insider.

Für den unerwarteten Fall, daß dennoch ein rechtsmittelfähiger Bescheid, wie eine schriftliche Anhörung seitens des Jobcenters einträfe, kündigte der mutige Erwerbslose den Gang zum Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht an, um seinen Jobcenter-Mitarbeiter mit einem „Schachmatt“ in drei Zügen zu schlagen.

Das bestätigten auch die folgenden vier Gerichte. Beschluss des Sozialgericht  Ulm  S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09; Beschluss des Sozialgericht Berlin S 107 AS 1034/12 ER vom 15.02.12; Beschluss des Sozialgericht Leipzig S 25 AS 1470/12 ER vom 29.05.12 und Urteil des Bundesgerichtshof B 4 AS 20/09 R vom vom 17.12.2009.

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