Laut ehemaliger Sozialgerichtssprechung darf eine Eingliederungsvereinbarung nur dann vom Jobcenter vorgeschlagen oder als Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden, wenn sich die daraus ergebende Pflicht für den Leistungsberechtigten nicht aus dem SGB II ableiten läßt.
Oder etwas anders ausgedrückt : Was schon im SGB II als Pflicht für den Leistungsberechtigten steht, kann nicht nochmals vom Jobcenter als Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagen oder als Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden.
Doch genau das geschieht offensichtlich bei den Jobcentern zuhauf. In letzter Zeit erreichen mich immer mehr Eingliederungsverwaltungsakte meiner Leser, die quasi „nur“ die Verpflichtungen aus dem SGB II vom Jobcenter in den Eingliederungsverwaltungsakt geschrieben bekommen haben.
Welchen Sinn kann es wohl haben eine Verpflichtung, die sich bereits aus dem SGB II für den Leistungsberechtigten ergibt, nochmals vom Jobcenter in eine Eingliederungsvereinbarung schreiben zu lassen in der Hoffnung, daß der Leistungsberechtigte einen solchen Vertrag freiwillig unterschreibt, wohlwissend, daß wenn er seine Unterschrift verweigert, einen solchen „Vertrag“ als Zwangsverfügung per Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen?
Leutchen, das hat nichts mehr mit Demokratie oder Recht zu tun, sondern vielmehr mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Firma, die sich den Anstrich einer Behörde mit Behördenbefugnisse angemaßt hat. Unter solchen Zuständen kann man die kompletten Agenturen für Arbeit eigentlich auch sofort schliessen und das komplette SGB II in die Bibliothek unter der Rubrik „Science Fiction“ stellen. Nur die Jobcenter, die ehenmaligen Sozial-„Ämter“ bleiben.
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