Nach dem Ausruf des europaweiten Klima-Notstandes vom 28.11.2019 treten ab dem 01.01.2020 die neuen EU-Klima-Notstandsgesetze der Arbeitsverhütungsvorschriften nach §1 AVG für nicht-klimaneutrale Arbeitsplätze in Kraft. Die „Öko-Nazis“ haben damit die nächste Stufe der De-Industrialisierung für den europäischen Wirtschaftsraum eingeläutet.
Eine EU-Subvention, die an das derzeitige soziokulturelle Existenzminimum als BGE angelehnt ist, soll die Folgen des wirtschaftlichen Kahlschlages kompensieren helfen. Nähere Angaben hierzu sind aus den Absätzen 1 bis 5 des §1 der neuen Arbeitsverhütungsvorschrift (AVG) für nicht-klimaneutrale Arbeitsplätze zu entnehmen.
Arbeitsverhütungsvorschrift §1 AVG Absätze 1 bis 5
(1) Wer trotz des Bedingungslosen Grundeinkommens entgegen den in der Ausgliederungsvereinbarung (AGV) festgelegten Pflichten, wie eine zumutbare Arbeitslosigkeit anzunehmen weiter zur persönlichen Bereicherung auf Kosten anderer Menschen oder zu Lasten der CO2-Klimaneutralität arbeiten geht, dem kann das monatliche BGE in Höhe von 2.087 Euro – auch mehrfach nacheinander – gekürzt werden bis es vollständig entfällt.
(2) Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Ausgliederungsbemühungen (AGV) verstoßen, wird das Ihnen zustehende Bedingungslose Grundeinkommen um einen Betrag in Höhe von 30% abgesenkt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß das Ihnen zustehende BGE um einen Betrag in der Höhe von 60% abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen, wie Aufnahme einer Arbeit zur persönlichen Bereicherung, welche über das soziokulturelle Existenzminimum hinaus gehen, entfällt das Ihnen zustehende BGE vollständig.
(3) Absenkung und Wegfall dauern jeweils drei Monate. Sanktionszeiträume können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeiträge addiert. Dabei kann das Bedingungslose Grundeinkommen vollständig entfallen. Den vereinbarten Ausgliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes zum Schutz der Ressourcen des europäischen Wirtsschaftsgebietes nachkommen, auch wenn Ihr Bedingungsloses Grundeinkommen wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
(4) Nach Ablauf der Sanktionszeiträume steht Ihnen das Bedingungslose Grundeinkommen über die Giralgeldschöpfung der EZB wieder in voller Höhe zur Verfügung.
(5) Ziel dieser Klima-Notstands-Maßnahme ist es alle Europäer aus dem Prozess nicht-klimaneutraler Arbeit herauszulösen und durch moderne automatische Fertigungsstraßen zu ersetzen, um hochqualitative und nachhaltige Güter für alle in der EU lebenden Menschen im europäischen Wirtschaftsraum produzieren zu lassen. Der verantwortungsvolle ressourcenschonende Umgang mit Mensch, Tier und Natur hat innerhalb der EU von nun an die allerhöchste Priorität. Bitte beachten Sie, daß Sie von der EU-Subvention (BGE) die CO2-Steuern zu begleichen haben, die auf alle Produkte und Dienstleistungen aufgeschlagen werden.
Arbeitsverhütungsvorschrift §1 AVG; gültig ab dem 01.01.2020 für das gesamte europäische Wirtschaftsgebiet