Immer mehr Hartz IV-Leistungsberechtigte werden vorsätzlich und arglistig getäuscht, weil die Jobcenter seit geraumer Zeit unzumutbare Arbeitsangebote durch mutwillig geduldete Falschausschreibungen, als vermeintlich geprüfte Stellenangebote in ihre jobboerse-arbeitsagentur einstellen lassen und diese mit Rechtsfolgenbelehrung an ihre ahnungslose „Kundschaft“ verschicken.
Körperlich anstrengende Säuberungsarbeiten mit besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen in engen Kesseln und einer Umgebungstemperatur von 43°C werden auch schon mal gerne als leichte Reinigungsarbeiten in gut beheizten Industrieunternehmen umschrieben, um die Zumutbarkeitsregeln einzuhalten.
Freudestrahlend über beide Backen unterzeichnet der Bewerber dann alle Unterlagen bis bei Arbeitsantritt das böse Erwachen einsetzt, was man denn da nur unterschrieben hat. Bei Arbeitsverweigerung ist die Leistungskürzung per Sanktionsbescheid sicher, es sei denn man hat einen guten Rechtsanwalt, der die „staatlich“ vom Jobcenter verwaltete arglistige Täuschung aufklärt.
Die Jobcenter ziehen sich regelmäßig aus der Verantwortung mit der Begründung, daß sie das nicht gewußt hätten, weil nur die Arbeitgeber allein diese Stellenangebote in das System eingepflegt hätten. Dabei sind es gerade die Jobcenter-Mitarbeiter, die im Rahmen der Hartz IV-Gesetzgebung verpflichtet worden sind die Arbeit auf die Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.
Diese Zumutbarkeitskriterien sind immer noch viel zu lax geregelt. So sehen diverse Jobcenter-Mitarbeiter auch überhaupt bis gar keine Konflikte einen muslimischen SGB II-Leistungsberechtigten in einer Schweinefleisch-Fabrik die Tiere zerlegen zu lassen oder einen SGB II-Leistungsbezieher, der nicht die körperliche Voraussetzung mitbringt, schwere Arbeiten verrichten zu lassen.
Rechtsanwalt Liebling rät in solchen Fällen immer sofort mit einem Beratungskostenhilfeschein zu ihm zu kommen, um die unmittelbar drohende Leistungskürzung per Sanktionsbescheid durch eine einstweilige Anordnung mit aufschiebender Wirkung abzuwenden, da es sich bei den Fehlausschreibungen, fast immer um arglistige Täuschungen handelt.
Die Außendienstmitarbeiter der Jobcenter, welche von der Hartz IV-Gesetzgebung dazu verpflichtet wurden, die Virtualität der von den Arbeitgebern eingestellten Stellenangebote mit der Realität auf die Zumutbarkeitregelung hin zu überprüfen scheint das gar nicht stören, denn in der Praxis passiert offensichtlich genau das Gegenteil.
Ungeprüfte oder falsch umschriebene Stellenangebote dürften niemals als Stellenvermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung vom Jobcenter verschickt werden. Beispiel: Nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten, wie als Mitarbeiter einer Drückerkolonne für eine Finanzdienstleistung oder als Messe-Hostess für eine Promoting-Agentur zu flizten, so Rechtsanwalt Liebling.
passend auch dazu die BEST of Detlev Audio-Clips
Bewußtsein herstellen / Hartz-IV
MP3 Macht der Menschen durch Ängste blockiert (2 Min)
MP3 Immer mit Beistand zum Jobcenter Remonstrationsrecht/pflicht bei Jobcentern unbekannt (10 Min)
MP3 Leistungskürzung von 100 auf 0 / Mitarbeiter vom JobCenter nicht dicht unterm Pony (1 Min)
mehr von Detlev hören? Mißstände hier / Lösungen hier / alle Themen hier
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.