Sozialgericht, Landessozialgericht verletzten SGB und GG / Wie kann das sein?

10 Feb

Sozialgericht, Landessozialgericht verletzten SGB und GG

Ich habe hier einen recht interessanten Fall eines laufenden Verfahrens eines Hartz-IV Beziehers mit dem Thema „Sozialgericht, Landessozialgericht verletzten SGB und GG / Wie kann das sein?“

Rechtsanwalt und Hartz-IV-Bezieher sind ratlos, da die Gerichte sich weder an SGB noch an GG mehr halten. Der Hartz-IV-Bezieher möchte gern anonym bleiben, kann jedoch auf Wunsch geschwärzte Korrespondenz zugänglich machen.

 

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Stellungsnahme an das Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht

a) Das Sozialgericht Dortmund bricht das SGB respektive Grundgesetz

b) Das Landessozialgericht NRW bricht das Grundgesetz respektive SGB

 

Begründung

a) Der Verwaltungsakt ist laut SGB nur rechtswirksam, wenn keine EGV vorausgegangen ist. Beim Kläger ist jedoch eine EGV vorausgegangen. Weder hat der Kläger noch die Beklagte die rechtmäßig zu Stande gekommene vorausgegangene EGV gekündigt. Die vorausgegangene EGV ist somit immer noch vertragswirksam.  Der Vewaltungsakt ist nach Maßgabe des SGB somit nicht nur überflüssig, sondern noch dazu willkürlich mißbraucht worden und hatte zur Folge, daß Grundrechte des Klägers verletzt wurden.

Selbst wenn der Verwaltungsakt nach Maßgabe des SGB rechtmäßig gewesen wäre (was er nicht ist), bräche der Verwaltungsakt auf jeden Fall das Grundgesetz, wie auch schon öfters vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Hier bricht das Sozialgericht zusätzlich zum SGB noch das Grundgesetz.

b) Durch den Beschluß des Landessozialgerichtes dem Kläger einstweiligen Rechtsschutz in dem strittigen Verwaltungsakt-Verfahren nicht zu gewähren, bricht jetzt auch noch das Landessozialgericht das Grundgesetz. In einem Verwaltungsakt-Verfahren den einstweiligen Rechtschutz nicht zu gewähren ist grundgesetzwidrig also verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte.

Desweiteren bricht das Landessozialgericht zudem das SGB in dem es die Rechtsprechung des Sozialgerichtes Dortmund nicht anders sieht, welche jedoch allein aus den o.g. Darlegungen unter Punkt a) eine Verletzung der eigenen Regeln, nämlich die des SGB darstellt.

Das Landessozialgericht wird durch den Schlußsatz des Beschlusses wieder erneut grundgesetzbrüchig, indem es eine Anfechtung vor dem Bundessozialgericht ausschließt. Hier sei nochmal auf Artikel 20 Absatz 1 bis 4 hingewiesen. Die Beurteilung einer Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Urteilen ist nicht die Angelegenheit eines Landessozialgerichtes, sondern in letzter Konsequenz die eines Bundesverfassungsgerichtes. Und selbst das Bundesverfassungsgericht könnte bei der Gelegenheit mal dem Kläger die Frage beantworten, wie sich das Wort Unanfechtbarkeit in seiner Bedeutung mit dem Wort Demokratie, zu finden unter anderem in Artikel 20 Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

Mit freundlichen Grüßen

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