Erwerbsloser von Jobcenter-Mitarbeiter erpresst / Eingliederungsvereinbarung nichtig / 5 Jahre Knast für Fallmanager

19 Okt

Soeben erreicht mich die E-Mail eines Erwerbslosen, der von seinem Fallmanager eine Leistungskürzung per Sanktionsbescheid angekündigt bekam, wenn er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibe. Der Erwerbslose hatte seinen Freund, als Beistand und Zeugen mit dabei.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Verträge können nur dann rechtswirksam zustande gekommen, wenn die Parteien durch ihre freie Willensbildung mit ihren Unterschriften ihre freie Willenserklärung schriftlich auf den Vertrag zum Ausdruck bringen.

Dies war bei dem Erwerbslosen nicht der Fall. Der Vertrag ist in dem Augenblick nichtig geworden, als der Jobcenter-Mitarbeiter dem Erwerbslosen eine Leistungskürzung per Sanktionsbescheid ankündigte, wenn er den Vertrag nicht unterzeichne. Nur aufgrund dessen unterschrieb der Erwerbslose. Der Erwerbslose war in seiner Willensbildung also nicht frei und somit ist der Vertrag nach § 138 BGB (Screenshot hier) nichtig.

Der Jobcenter-Mitarbeiter, der die freie Willensbildung des Erwerbslosen für einen rechtsgeschäftlichen Vertrag durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, wie dem Entzug der finanziellen Lebensgrundlage durch Leistungskürzung per Sanktionsbescheid ankündigte, wodurch sich der Leistungsberechtigte dem Willen des Fallmanagers beugte, hat sich dem Straftatbestand der Erpressung nach § 253 StGB (Screenshot hier) strafbar gemacht.

Allein der Versuch ist strafbar. Dem Jobcenter-Mitarbeiter drohen nun 5 Jahre Freiheitsentzug.

 

Funny_Joke